Internationale Scheidung

Zuständigkeit der tschechischen Gerichte

Innerhalb der Europäischen Union ist die Zuständigkeit der Gerichte für die Entscheidung über Scheidung und die Anerkennung von Scheidungsurteilen in der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 (auch „Brüssel IIa“ genannt) über die Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Ehesachen und in Fragen der elterlichen Verantwortung geregelt. In dieser Verordnung gibt es aber keine Regeln über das anwendbare Recht vor, diese Frage regelt die Verordnung 1259/2010 (auch „Rom III“ genannt, cf. unten).

Die tschechischen Gerichte sind für Scheidungsverfahren zuständig, wenn:

  • die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik haben, oder
  • die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatten und einer von ihnen noch in der Tschechischen Republik wohnt, oder
  • der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat, oder
  • einer der Ehegatten im Falle eines gemeinsamen Scheidungsantrags seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat, oder
  • der Ehegatte, der die Scheidung beantragt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik für mindestens ein Jahr hatte, bevor er die Scheidung beantragte.

Anwendbares Recht

Am 21. Juni 2012 trat die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 über eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des für Scheidung und rechtliche Trennung (im Weiteren nur „Rom-III-Verordnung“) in Kraft, die das für internationale Scheidungen geltende Recht bestimmt. Dies ist ein Versuch, eine maximale Übereinstimmung zwischen der Zuständigkeit des Gerichts und der Entscheidung nach dem nationalen Recht des zuständigen Gerichts zu finden. Dies bedeutet, dass das Gericht, bei dem die Scheidung eingereicht wurde, in den meisten Fällen nach eigenem Recht entscheidet.

Leider ist die Rom-III-Verordnung für die Tschechische Republik nicht verpflichtend, was bedeutet, dass sie von tschechischen Gerichten nicht angewandt werden kann. Aus diesem Grund wird die tschechische nationale Rechtsvorschrift verwendet, um das auf eine internationale Scheidung anwendbare Recht zu bestimmen, und zwar das Gesetz Nr. 91/2012 Slg., über das internationale Privatrecht (im Weiteren nur „IPR-cz“).

Nach dem IPR-cz gilt für die Scheidung das Recht des Staates, dessen Staatsbürger beide Ehegatten sind. Wenn beide Ehegatten Staatsangehörige der Tschechischen Republik sind, gilt für die Scheidung das Recht der Tschechischen Republik.

Wenn die Ehegatten eine andere Staatsangehörigkeit haben, gilt für die Scheidung das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. In anderen Fällen gilt tschechisches Recht.

Scheidung nach tschechischem Recht

Im tschechischem Recht ist die Scheidung in §§ 755 ff. des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., das Bürgerliche Gesetzbuch (im Weiteren nur „Bürgerliches Gesetzbuch“) geregelt. Das tschechische Recht kennt zwei Formen der Scheidung:

  • die streitige Scheidung, und
  • die unstreitige Scheidung.

Wenn der Scheidungsantrag nur von einem Ehegatten eingereicht wird und der andere dem Antrag nicht beitritt, handelt es sich um eine streitige Scheidung. In einem solchen Fall kann das Gericht die Scheidung aussprechen, wenn:

  • die Ehe tief, dauerhaft und irreparabel zerrüttet ist, und gleichzeitig
  • deren Erneuerung nicht zu erwarten ist.

In bestimmten Ausnahmefällen wird das Gericht eine Ehe durch Scheidung nicht aufheben, obwohl das Gericht eine Zerrüttung der Ehe feststellt. Das Gericht wird eine Ehe durch Scheidung nicht aufheben, wenn die Scheidung:

  • entgegen den Interessen des Minderjährigen, oder
  • entgegen den Interessen des Ehegatten, der nicht zur Auflösung der Ehe beigetragen hat und dem die Scheidung einen besonders schweren Schaden zufügen würde,
    sein würde.

Die unstreitige Scheidung findet unter folgenden Bedingungen statt:

  • die Ehegatten reichen einen gemeinsamen Scheidungsantrag ein oder ein Ehegatte schließt sich dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten an,
  • die Ehe dauerte zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens mindestens ein Jahr und die Ehegatten haben nicht länger als sechs (6) Monate in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt,
  • die Ehegatten haben die Anpassung der Umstände in Bezug auf ihre minderjährigen Kinder vereinbart (Anpassung der Beziehung und der Unterhaltspflichten gegenüber den minderjährigen Kindern nach der Scheidung), und eine solche Vereinbarung ist vom Gericht genehmigt worden,
  • die Ehegatten haben die Anpassung ihres Eigentums und ihrer Wohnung vereinbart (es ist möglich, die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten für den Zeitraum nach der Scheidung einzubeziehen).

Wenn alle oben genannten Bedingungen erfüllt sind und das Gericht zu dem Schluss kommt, dass die Scheidungsvorwürfe und die Scheidungsabsicht der Ehegatten zutreffen, wird das Gericht die Ehe durch ein Scheidungsurteil aufheben, ohne die Gründe für die Scheidung zu prüfen.

Die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Scheidung ist ein Urteil über die Anpassung der Umstände und den Unterhalt eines minderjährigen Kindes in der Zeit nach der Scheidung.

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