Eigentumsverhältnisse in der Ehe
Am 24. Juni 2016 verabschiedete der EU-Rat angesichts der wachsenden Zahl von Ehen zwischen Staatsangehörigen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 zur Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit in den Bereichen Zuständigkeit, anwendbares Recht und Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in ehelichen Eigentumsregelungen (engl. „Matrimonial Property Matters“, im Weiteren nur „MPM-Verordnung“).
Die MPM-Verordnung regelt sowohl die Zuständigkeit als auch das anwendbare Recht für Eigentumsverhältnisse in der Ehe, jedoch für die Bestimmung des anwendbaren Rechts gilt dies nur für Ehen, die nach dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden (in anderen Fällen ist das anwendbare Recht für die Eigentumsverhältnisse im nationalen Recht festgelegt, d.h. durch das tschechische internationale Privatrecht (IPR-cz)).
Zuständigkeit der tschechischen Gerichte im Falle einer Scheidung
In Fällen des Einflusses der internationalen Scheidung auf die Eigentumsrechte sind die tschechischen Gerichte zuständig, wenn das Scheidungsverfahren vor einem tschechischen Gericht durchgeführt wurde.
Darüber hinaus ist zu einer so bestimmten Zuständigkeit des tschechischen Gerichts die Zustimmung der Ehegatten erforderlich, wenn die Zuständigkeit des tschechischen Gerichts für die Entscheidung über eine Scheidung auf der Grundlage der folgenden Feststellungen getroffen wurde:
- der Ehegatte, der die Scheidung beantragt hat, hatte vor der Einreichung des Scheidungsantrags mindestens ein Jahr lang seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik, oder
- der Ehegatte, der die Scheidung beantragt hat, hatte vor der Einreichung des Scheidungsantrags mindestens sechs Monate lang seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik und ist auch Staatsangehöriger der Tschechischen Republik.
Zuständigkeit der tschechischen Gerichte in anderen Fällen
Unter anderen Fällen von Eigentumsverhältnissen in der Ehe können wir folgendes einbeziehen:
- die Eheverträge, und
- die Vereinbarungen über das gemeinsame Eigentum der Ehegatten.
In diesen Fällen sind die tschechischen Gerichte zuständig, wenn:
- beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik haben, oder
- beide Ehegatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hatten und zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens einer von ihnen immer noch in der Tschechischen Republik wohnt, oder
- der Angeklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat, oder
- beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens Staatsangehörige der Tschechischen Republik sind.
Die MPM-Verordnung sieht außerdem vor, dass ein tschechisches Gericht aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Streitparteien die Zuständigkeit für Eigentumsstreitigkeiten erlangen kann.
Anwendbares Recht
Das durch die MPM-Verordnung eingeführte neue Prinzip ist die sog. Einheit des anwendbaren Rechts, nach der gilt, dass für die Eigentumsverhältnisse in der Ehe bzw. für die Anpassung der Eigentumsverhältnisse nach der Scheidung das anwendbares Recht für alle Vermögenswerte angewandt wird, die Teil dieser Eigentumsverhältnisse sind, unabhängig davon, wo sie sich befinden.
Die erste Möglichkeit, wie für Eigentumsverhältnisse in der Ehe das anwendbare Recht bestimmt werden kann, besteht darin, das anwendbare Recht zu wählen. Die Ehegatten können somit in Zukunft das anwendbare Recht bestimmen, das dann das auf ihre Eigentumsverhältnisse angewandt werden wird, wobei das so gewählte Recht:
- das Recht des Staates, in dem mindestens eine der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
- das Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger eine der Vertragsparteien ist,
sein kann.
Diese Vereinbarung über die Wahl des anwendbaren Rechts für Eigentumsverhältnisse in der Ehe muss von beiden Vertragsparteien schriftlich, datiert und unterzeichnet sein. Falls es keine Einigung über die Wahl des anwendbaren Rechts für Eigentumsverhältnisse in der Ehe gibt, ist das anwendbare Recht das Recht des Staates:
- des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung, oder
- das Recht des Staates, von dem beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung Staatsangehörige sind, oder
- das Recht des Staates, mit wem sie zum Zeitpunkt der Eheschließung die engste Beziehung haben.
In Fällen, in denen die Ehegatten keine Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und gleichzeitig die Ehegatten nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz im gleichen Staat haben und Staatsangehörige verschiedener Staaten sind, unterliegen ihre Eigentumsverhältnisse dem tschechischen Recht, wenn das tschechische Gericht so entscheidet. Die Eigentumsverhältnisse in der Ehe können auch dem Recht des Staates des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten unterliegen. Dies ist der Fall, wenn bestimmte bilaterale Vereinbarungen zwischen der Tschechischen Republik und einem Drittland, dessen Staatsangehöriger der andere Ehegatte ist, gelten.
Eigentumsverhältnisse in der Ehe nach tschechischem Recht
Nach dem tschechischen Recht unterliegen die Eigentumsverhältnisse zwischen Ehegatten den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und zwar einem besonderen Institut namens „gemeinschaftliches Vermögen von Ehegatten“ (tschechische Abkürzung „SJM“). Das gemeinschaftliche Vermögen von Ehegatten ist eine spezielle Form des Miteigentums, das nur zwischen Ehepartnern entstehen kann (und das im Allgemeinen zum Zeitpunkt der Eheschließung entsteht) und das einer anderen rechtlichen Regelung als das Miteigentum unterliegt.
Sämtliches Eigentum, das von einem oder beiden Ehegatten während der Ehe erworben wurde, gehört zum gemeinschaftlichen Vermögen von Ehegatten. Während der Ehe erworbene Schulden sind ebenfalls Teil des gemeinschaftliches Vermögen von Ehegatten, wenn:
- die Schulden sich nicht auf Eigentum beziehen, das nur einem der Ehegatten gehört, und wenn die Schulden nicht die Gewinne aus diesem Eigentum übersteigen, oder
- einer der Ehegatten diese Schulden ohne Zustimmung des anderen übernommen hat, ohne dass es sich um die täglichen oder üblichen Bedürfnisse der Familie handelt.
Im Gegensatz dazu, das gemeinschaftliches Vermögen umfasst nicht:
- persönliche Gegenstände eines der Ehegatten,
- Eigentum, das von einem der Ehegatten in Form eines Geschenks, einer Erbschaft oder eines Nachlasses erworben wurde, sofern der Spender oder der Erblasser nichts anderes bestimmt hat,
- Eigentum, das von einem der Ehegatten als Entschädigung für immaterielle Schäden an seinen natürlichen Rechten erworben wurde,
- Eigentum, das von einem der Ehegatten durch eine Rechtshandlung im Zusammenhang mit seinem ausschließlichen Eigentum erworben wurde, und
- Eigentum, das von einem der Ehegatten als Entschädigung für den Verlust, die Beschädigung oder die Zerstörung von Eigentum erworben wurde, das sich in dessen alleinigen Eigentum befindet.
Außerhalb der gesetzlichen Bestimmungen können die Eigentumsverhältnisse durch Vereinbarung (vertragliche Regelung) oder durch eine Gerichtsentscheidung geregelt werden. Jede Vereinbarung über das Eigentum im gemeinschaftlichen Vermögen muss in Form einer notariellen Beurkundung getroffen werden. Rückwirkende Vereinbarungen werden nicht berücksichtigt.
Beide Verlobten und Ehepartner können Folgendes vereinbaren:
- Säkularisierung des Eigentums (d.h. alles Eigentum, das jeder Ehegatte während der Ehe erworben hat, gehört zu seinem ausschließlichen Eigentum),
- die Entstehung des gemeinschaftlichen Vermögens von Ehegatten zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe (das gemeinschaftlichen Vermögen von Ehegatten umfasst nur das während der Ehe erworbene Eigentum, das am Tag der Auflösung der Ehe zum ausschließlichen Eigentum jedes Ehegatten gehört),
- Erweiterung oder Verengung des Umfangs des gemeinschaftlichen Vermögens von Ehegatten (im Falle einer Erweiterung kann auch Eigentum einbezogen werden, das normalerweise gesetzlich vom gemeinschaftlichen Vermögen von Ehegatten ausgeschlossen ist, wie persönliche Gegenstände eines der Ehegatten).
Auseinandersetzung von Eigentumsverhältnissen nach Auflösung der Ehe
Die Auflösung einer Ehe bedeutet auch die Beendigung des gemeinschaftlichen Vermögens von Ehegatten. Die Eigentumsrechte und -pflichten im Zusammenhang mit der Auflösung einer Ehe sind im tschechischen Recht nur kurz geregelt. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt vor, dass das gemeinschaftliche Vermögen von Ehegatten in erster Linie durch eine Vereinbarung auseinandergesetzt werden sollte. Wenn keine Vereinbarung erzielt werden kann, wird das Gericht die Eigentumsrechte und -pflichten auseinandersetzen, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
Das Gericht setzt das gemeinschaftliche Vermögen von Ehegatten wie folgt auseinander:
- beide Ehegatten erwerben den gleichen Teil des auseinandergesetzten Eigentums,
- jede Ehegatte ersetzt das Eigentum, das er aus dem gemeinschaftlichen Vermögen von Ehegatten entnommen und in sein ausschließliches Eigentum eingefügt hat,
- jeder Ehegatte hat Anspruch auf Entschädigung für das ausschließliche Eigentum, das er zum gemeinschaftlichen Vermögen von Ehegatten beigetragen hat.
Das Gericht wird auch Folgendes berücksichtigen:
- die Bedürfnisse unterhaltsberechtigter Kinder,
- den Beitrag jedes Ehegatten für die Familie, insbesondere für die Kinder und den Familienhaushalt,
- den Anteil jedes Ehegatten, zu dem er/sie zum Erwerb und zur Erhaltung des Wertes des zum gemeinschaftlichen Vermögen von Ehegatten gehörenden Eigentums beigetragen hat.
Falls es keine Einigung über die Auseinandersetzung des Eigentums im gemeinschaftlichen Vermögen der ehemaligen Ehegatten für einen Zeitraum von drei (3) Jahren ab Auflösung des gemeinschaftlichen Vermögens (seit der Scheidung) gibt und wen keiner von beiden beim Gericht einen Antrag auf der Auseinandersetzung des Eigentums im gemeinschaftlichen Vermögen von Ehegatten gestellt hat, gilt die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung:
- materielles bewegliches Eigentum gehört dem, der es ausschließlich als Eigentümer nutzt, um seine eigenen Bedürfnisse, für die Bedürfnisse seiner Familie oder für die Bedürfnisse des Familienhaushalts zu befriedigen,
- das andere materielle bewegliche und unbewegliche Eigentum gehört zum Miteigentum beider Ehegatten zu gleichen Anteilen,
- andere Eigentumsrechte, Forderungen und Schulden gehören beiden Ehepartnern zusammen zu gleichen Anteile.